AGB der Young Enterprises Media GmbH


Stand 9/2009 | AGB als PDF downloaden

1. Geltungsbereich

Die Firma Young Enterprises Media GmbH (im folgenden YEM genannt) arbeitet ausschließlich aufgrund der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Allfällige allgemeine Einkaufsbedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von YEM sind selbst dann nicht bindend, wenn YEM ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur dann wirksam, wenn sie von YEM schriftlich bestätigt worden sind. Durch die Auftragserteilung bestätigt der Vertragspartner von YEM, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und zu akzeptieren. Die Auftraggeber unterwerfen sich diesen AGB, selbst wenn ihre eigenen AGB ausschließliche Geltung beanspruchen sollten.

Änderungen dieser AGB werden jedem Auftraggeber, mit dem eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungen gegenüber YEM Widerspruch erhebt.

2. Plakat (Schulplakat, UniPlakat, Cinelight, Mittelschulplakat, Bäderplakat)

2.1 Laufzeit/Aushangdauer
Jeder Plakatierungsauftrag wird zu den im YEM-Plakatkalender genannten Terminen vollständig ausgeführt.

Voraussetzung dafür ist, dass die für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Plakate zu dem in dem Plakatkalender genannten spätesten Zeitpunkt angeliefert werden.
Die Aushangdauer beträgt zwei bzw. vier Wochen (oder mehr je nach Vereinbarung). YEM garantiert, dass jedes gebuchte Plakat mindestens die vereinbarte Zeit aushängt. In Monaten, in denen es österreichweit mindestens sechs Tage Ferien gibt (exkl. Wochenende), gewährt YEM eine Ferienvergütung von 20% auf den Monatstarif zuzüglich aller sonstigen Rabatte; die “Netto”-Aushangdauer beträgt in einem solchen Fall drei Wochen.
YEM übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Plakaten versehenen Objekte während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen zugänglich sind und dass die Ankündigungen ununterbrochen sichtbar sind, dies gilt insbesondere für das Medium Uniplakat/Uniposter.

2.2 Plakatlieferung/Ersatzplakate
Die Lieferung der vereinbarten Zahl von Plakaten und Ersatzplakaten (mind. 10% des Auftragsvolumens) hat in Übereinstimmung mit den Terminen des YEM- Plakatkalenders frei Haus, verzollt an das Plakatmagazin der YEM, Althanstrasse 12, Ladestrasse 1 / Tor 11, 1090 Wien zu erfolgen.
Die Anlieferzeiten lauten: Mo – Do 08:00 – 16:00 und Fr 08:00 – 12:00.
30 Minuten vor Lieferung ist die Lieferung unter der Telefonnummer 01/369 50 0 anzukündigen. Sollte die Lieferung mit einem Transporter ohne Ladebordwand oder PKW erfolgen, muss der Lieferant eine Ladehilfe bereitstellen.

Bei verspäteter Lieferung kann eine termingerechte und vollständige Auftragserfüllung nicht gewährleistet werden. Eine durch die verspätete Lieferung erfolgte verspätete Klebung hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge; dessen ungeachtet wird die volle Laufzeit berechnet. Dies gilt auch bei verspäteter Übermittlung der Druckunterlagen (Fristen laut Plakatkalender) im Falle einer Produktion der Plakate über die Firma YEM. YEM behält sich das Recht vor, Mehrkosten, die durch eine verspätete Anlieferung der Druckunterlagen bzw. Plakate entstehen, gesondert in Rechnung zu stellen.

YEM haftet nicht für unvollkommene Plakatierung aufgrund von Mangel an Ersatzplakaten. Nicht verwendete Plakate gehen, wenn nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, in das Eigentum von YEM über.

2.3 Aushanggarantie
Jede gebuchte Fläche wird ordentlich und sauber ausgehängt. Falls während der vereinbarten Laufzeit ausgehängte Plakate durch Vandalismus beschädigt werden, werden die beeinträchtigten Plakate durch Ersatzplakate ersetzt. YEM behält sich das Recht vor, wegen besserer Ausnützung der Plakatflächen die Standorte der Plakate jederzeit zu verändern, ohne dass dem Auftragnehmer daraus irgendwelche Rechte erwachsen.

Aufgrund der Möglichkeit von (verzögerten) Ablehnungen einzelner Sujets seitens der Schulleitungen kann es zu einer Abweichung zwischen gebuchten (lt. Offert) und tatsächlich ausgehängten (lt. Faktura bzw. Klebebestätigung) Standorten kommen. Nicht erfüllte Leistungen (Plakate, die gar nicht ausgehängt werden) werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.

2.4 Haftung
YEM gewährleistet die ordnungsmäßige und termingerechte Durchführung der Plakatierung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden.

Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.

Für Veränderungen von Plakaten in der Farbe infolge Verwendung bestimmter Druckfarben übernimmt YEM keine Haftung.

2.5 Behördliche Vorschriften/Beschlagnahme
Die Verantwortung für Form und Inhalt der Plakate sowie für die Beachtung sämtlicher gesetzlicher und behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. YEM ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Plakates YEM unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, das Jugendschutzgesetz, das Schulorganisationsgesetz oder behördliche Vorschriften verstoßen. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber dennoch das vereinbarte Entgelt für die vereinbarte Laufzeit.

Bei Beschlagnahme von Plakaten, aus welchem Grunde immer, schuldet der Auftraggeber das volle Entgelt. Die Kosten für das Entfernen oder Austauschen der beschlagnahmten Plakate hat der Auftraggeber zu ersetzen.

Aufgrund der zwischen YEM und den einzelnen Organisationen (Schulen, Kinos, etc.) abgeschlossenen Verträge sind die Organisationen berechtigt, einzelne Plakatsujets abzulehnen. YEM behält sich daher das Recht vor, Aufträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Der Auftraggeber hat daher für jeden Auftrag zur Abstimmung  spätestens 14 Tage vor Klebebeginn ein Muster an YEM zu senden: per email im JPEG- oder PDF-Format.

2.6 Weitergabe von Werbeflächen
Eine Untervermietung oder Weitergabe von gebuchten Werbeflächen an Dritte ist unzulässig.

2.7 Plakatformate/Papierqualität
Als Plakatformate gelten (in cm): Höhe x Länge Cityposter 175 x 118,5 cm (Schulplakat, Cinelight), Höhe x Länge A0 118,9 x 84,1 cm (Mittelschulplakat, Uniplakat), Höhe x Länge A00 168,2 x 118,9 cm (Bäderplakat)

Die Plakate müssen aus einseitig glatt gestrichenen holzfreiem Plakatpapier mit mindestens 100 und höchstens 115 g/m2 bestehen und im ganzen Stück plan auf Paletten oder gerollt angeliefert werden.

2.8 Tarife/Zahlungskonditionen
Maßgeblich für die Berechnung des Entgelts ist die zur Zeit der Beauftragung gültige Preisliste von YEM (jederzeit einzusehen unter www.youngenterprises.at). Zu den in der Preisliste angeführten Tarifen werden 20 % Umsatzsteuer und Werbeabgabe in der durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Höhe dazugerechnet.

Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung netto Kassa fällig; OHNE ABZUG.

Bei Zahlungsverzug oder Stundung des vereinbarten Entgelts gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart. Unabhängig davon verpflichtet sich der Auftraggeber, YEM einen darüber hinausgehenden durch den Zahlungsverzug entstehenden Schaden, insbesondere die durch Mahnung und außergerichtliche Eintreibung entstehenden Kosten, zu ersetzen.

2.9 Kündigungsfristen/Storno
Für den Fall, dass der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zwischen dem 45. und 30. Tag vor Klebebeginn (KB) storniert, verpflichtet er sich, eine Pauschalabgeltung in der Höhe von 50% des Nettoendbetrages an YEM zu leisten. Ab dem 30. Tag vor KB ist der Auftrag voll zu bezahlen. YEM kann also 100% des Entgeltes lt. Auftrag einfordern, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Buchungen bei den Organisationen abgeschlossen sind.

2.10 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag, insbesondere über seine Gültigkeit ist das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt.

3. PROMOTION (YEM:promotions - eine Unit der YEM)

(Sampling, Platzierung, Verkaufsförderung, Promo-Touren, Mystery Shopping, Eventorganisation, Staffing, etc.)

3.1 Auftragsannahme
Ein Auftrag gilt nur dann von YEM als angenommen, wenn YEM diesen schriftlich bestätigt hat. Mündliche Abreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Angebote gehen gegenüber der Preisliste von YEM vor.

3.2 Tätigkeitsvereinbarung
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit vereinbart der Auftraggeber mit YEM. Eine Änderung ist zuvor mit YEM abzusprechen.

3.3 Angebots- und Preisgestaltung
Die Einzelpreise und Pauschalen verstehen sich als Endpreise für den Kunden, dabei werden bei jedem Einsatz mindestens 3 Stunden berechnet. Für jede weitere angefangene Stunde wird der genannte Stundensatz berechnet. Dieser basiert stets auf einer Mischkalkulation aus Selbstkosten für die in Einsatz zu bringenden Ressourcen wie Personal, Material und Drittleistungen, sowie umgelegten allgemeinen Kosten für Aufbau und Bereitstellung von Infrastruktur und Ressourcenmanagement, Kalkulationskomponenten, die noch hinzukommen, sind umgelegte allgemeine Beratungs-, Organisations-, und Administrationskosten sowie allgemeine Administrationsauslagen. Kosten für Aufbau und Bereitstellung der Infrastruktur und Ressourcenmanagement sind z.B. Personalrekrutierung, allgemeine Einarbeitung, Materialbeschaffung, Aufbau und Aktualisierung von Lieferanten- und Personaldatenbanken. Allgemeine Beratungs-, Organisations-, Administrationskosten sind z.B. Kosten für Auswahl, Beauftragung, Überwachung von Einsatzpersonal sowie die Bereitstellung von Ersatz-Einsatzpersonal bei Aus- und Notfällen. Allgemeine Administrationsauslagen sind z.B. Aufwendungen für Bürokosten, Reisekosten, Telekommunikation, Porto, Papier, usw.

3.4 Auftragsstornierung
Werden der Auftrag als Ganzes oder – falls vereinbart – einzelne Positionen des Auftrags bis 2 Wochen vor Einsatzbeginn durch den Auftraggeber storniert, so verpflichtet sich dieser 50 % des vereinbarten Auftragswertes zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt werden 80 % der vereinbarten Auftragssumme fällig. Auftragsstornierungsgebühren beziehen sich – falls nicht anders vereinbart – grundsätzlich nur auf den Auftrag als Ganzes und nicht auf die im Auftrag enthaltenen Einzelpositionen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen von YEM frei.

3.5 Ausführung des Auftrages
Das Einsatzpersonal wird von YEM entsprechend der Auftragsanforderungen ausgewählt. Die vorgesehenen Personen werden für den Auftrag ausschließlich die im Vertrag definierten Tätigkeiten ausführen. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so ist dies vorab mit YEM abzusprechen.

Aufgrund der Möglichkeit von (verzögerten) Ablehnungen seitens Behörden, Schulleitungen, Verwaltungen, etc. kann es zu einer Abweichung zwischen gebuchten (lt. Offert) und tatsächlich durchgeführten (lt. Faktura bzw. Durchführungsbestätigung) Standorten kommen. Nicht erfüllte Leistungen werden dem Auftraggeber nicht in Rechnung gestellt.

3.6 Weisungsrecht
Wird ein Auftrag im Bereich des Auftraggebers ausgeführt, so stehen die Mitarbeiter von YEM unter der Beaufsichtigung und Kontrolle des Auftraggebers. Das Weisungsrecht bezüglich der Mitarbeiter von YEM wird an den Auftraggeber abgetreten. Dem Auftraggeber obliegt zugunsten der Mitarbeiter von YEM eine Obhutpflicht – insbesondere bezüglich der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.

3.7 Haftung
Vorbehaltlich anderer in diesen Bedingungen getroffener Regelungen haftet YEM auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht leistender Erfüllungsgehilfen haftet YEM nur, wenn diese eine Hauptpflicht oder wesentliche Nebenpflichten verletzt. Die Haftung für von YEM nicht vorhersehbare bzw. vom Auftraggeber beherrschte Schäden wird ausgeschlossen. Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion der Anleitung des Auftraggebers unterliegt, haftet YEM für keine eventuellen Schäden aller Art. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet ab der Leistungserbringung. Der Auftraggeber stellt YEM von Ansprüchen frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen. Die rechtzeitige Erfüllung der vereinbarten Leistungen erfordert u.a. dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere vom Auftraggeber erbetene Informationen und Unterlagen, Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen einhält. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber in Höhe der vereinbarten Vergütung desjenigen Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird YEM die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Nichterfüllung, insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Streik ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

3.8 Reklamationen
Reklamationen sind YEM unverzüglich mitzuteilen, so dass die Möglichkeit besteht, etwaige Korrekturen und Änderungen sofort vorzunehmen. Eine Mitteilung an die Mitarbeiter von YEM (Promotoren) ist nicht ausreichend.

3.9 Abwerbungsschutz
Die von YEM eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Einsatzes bei Auftraggeber, auch nicht hilfsweise, von diesem weder direkt noch indirekt als feste oder freie Mitarbeiter angestellt bzw. als Subunternehmer/in beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes gilt eine Konventionalstrafe von mindestens € 4.000 pro Person als vereinbart. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

3.10 Fälligkeit der Vergütung
Die Rechnungen von YEM sind 14 Tage nach Erhalt fällig. Eine Vorauszahlung von 30 % der voraussichtlichen Gesamtsumme ist 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Gegen die Forderungen kann der Auftraggeber nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn diese sind bereits rechtskräftig festgestellt. Bei Zahlungsverzug werden 2 % von der Gesamtsumme als Mahngebühr vereinbart.

3.11 Inkassoberechtigung
Mitarbeiter von YEM sind zum Inkasso nicht berechtigt. Zahlungen an diese gelten gegenüber YEM als nicht geleistet.

3.12 Zukünftige Einbeziehung
Diese AGB sind auch Vertragsgrundlage für künftige Aufträge, soweit nichts anderes vereinbart wird.

3.13 Aufzeichnungen
Auftraggeber und YEM sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bildmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbe- und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken der Parteien beinhalten.

3.14 Mitarbeiter
Bei Ausfall eines Mitarbeiters von YEM ergibt sich kein Anspruch auf sofortigen Ersatz. Es wird jedoch versucht, einen adäquaten Ersatz zu liefern. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter.

3.15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig sein, so beeinträchtigt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diese sind dann entsprechend ihrer Bestimmungen auszulegen.

4. PRINT

Auftragserteilung
4.1 Maßgeblich für einen Auftrag sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Tarifliste und die Auftragsbestätigung des Verlages (YEM).

4.2 YEM behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe (Sujets, Themen) im Rahmen eines Abschlusses – und sonstige Werbeformen wegen des Inhalts, der Herkunft oder technischen Form, nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze (insbesondere Jugendschutzgesetz) oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für YEM unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Speziell für alle in Schulen erscheinenden Medien gilt: Eine Ethikkommission kann über die Zulassung von Werbeinhalten entscheiden, um für die Altersgruppe nicht adäquate Werbung fernzuhalten. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen und rein subjektiv erfolgen. In diesem Fall hat YEM den Kunden umgehend zu informieren und den Auftrag zu stornieren. Dem Kunden erwachsen daraus keinerlei Ansprüche und Rechte. YEM ist nicht verpflichtet, dem Kunden für die Sujeterstellung entstandene Kosten zu ersetzen. Der Auftrag ist vom Kunden nicht zu bezahlen.

Auftragsabwicklung
4.3 Anzeigenaufträge sind innerhalb der vereinbarten Fristen, Druckunterlagenschlüsse, Redaktionsschlüsse und Erscheinungstermine abzuwickeln. YEM behält sich jedoch das Recht vor, Erscheinungstermine um bis zu 7 Tage nach vor oder nach hinten zu verschieben, ohne dass dem Kunden dadurch Ansprüche entstehen.

4.4 Die in der Anzeigenpreisliste mit „Stufenrabatte“ bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres (12 Monate) erscheinenden Anzeigen gewährt. Ausgenommen Paketpreise. Sollten innerhalb von 12 Monaten eine oder mehrere Ausgaben nicht erscheinen so verlängert sich die Frist um die Ausfallszeit.

4.5 Der Werbetreibende hat nur dann Anspruch auf einen Nachlass, wenn er von vornherein einen Auftrag abgeschlossen hat, der zu einem entsprechenden Nachlass berechtigt. Wird ein Auftrag aus Gründen höherer Gewalt oder aus Umständen, die YEM nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass YEM zurück zu vergüten.

4.6 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig bei YEM eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

4.7 Der Ausschluss von Mitbewerbern kann grundsätzlich nur ab einer Anzeigengröße von einer drittel Seite, für zwei gegenüberliegende Seiten verlangt werden. Außer es existieren schriftliche Vereinbarungen über eine andere Regelung.

4.8 Textanzeigen, Promotionartikel und solche, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht sofort als Anzeige zu erkennen sind, werden von YEM mit dem Hinweis „Anzeige“ oder „Promotion“ deutlich gekennzeichnet.

4.9 Ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber hat bei unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für YEM sind ausgeschlossen. In Zweifelsfällen unterwirft sich YEM den Empfehlungen des Gutachterausschusses der Druckreklamationen.

4.10 Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbetreibende bei ungenügendem Abdruck keinerlei Ansprüche.

4.11 Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, bzw. bei fernmündlich veranlassten Veränderungen übernimmt YEM keine Haftung.

4.12 Probeabzüge, Proofs, etc. werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht bis zum Anzeigenschluss zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck erteilt.

4.13 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 2 Monate nach Erscheinen der letzten Anzeige.

4.14 Beanstandungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Erscheinen der Anzeige zu melden.

Berechnung und Bezahlung
4.15 Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto Kassa ohne Abzug zahlbar.

4.16 Eine Provision wird in Abhängigkeit von den erbrachten Vorleistungen nur an gewerberechtlich befugte Werbemittler vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag direkt vom Werbemittler erteilt wird. Änderungen vorbehalten.

4.17 YEM ist berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses die Erscheinung weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

4.18 Bei Zahlungsverzug oder Stundung des vereinbarten Entgelts gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. sowie die Einziehungskosten als vereinbart. YEM kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.

4.19 Kosten für Lithographien übernimmt YEM. Kosten für farbverbindliche Proofs, die explizit auf Kundenwunsch erstellt worden sind, werden dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.

4.20 Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass YEM den Kunden umgehend von den Neuerungen schriftlich informiert.

4.21 Der Inserent erhält nach Erscheinen der Anzeige kostenlos die gewünschte Anzahl an Belegexemplaren (bis zu 10 Stück).

Stornos
4.22 Stornos müssen in jedem Fall schriftlich eintreffen und sind bis drei*/acht** Wochen vor dem jeweiligen Anzeigenschluss ohne Verrechnung möglich.

4.23 Angefallene Produktionskosten (außer Lithos) werden zu Selbstkosten mit beigelegter Originalrechnung in Rechnung gestellt.

4.24 Bei Stornos – weniger als 3*/8** Wochen vor Anzeigenschluß – werden von YEM 50% der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Bei kurzfristigen Stornos – weniger als 10*/30** Tage vor Druckunterlagenschluß – werden von YEM 100% der Auftragssumme in Rechnung gestellt.

* gilt für SKIPclass
** gilt für Mitteilungshefte (Volksschule und 11-14), sunny.at Ferienplaner

4.25 Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat YEM Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80% der zugesicherten Druckauflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausenderpreis, gemäß der Kalkulation zu bezahlen.

4.26 Der Werbetreibende wird YEM von allen Nachteilen freihalten, die YEM durch die Werbeeinschaltungen entstehen könnten. Er ist verpflichtet, YEM insbesondere die Kosten und allfälligen Strafen in einem gerichtlichen Entgegnungsverfahren zu ersetzen und allfällige Entgegnungen nach dem aktuellen Anzeigentarif zu bezahlen. Der Werbetreibende ist weiters verpflichtet, YEM auch hinsichtlich aller wettbewerbsrechtlichen Schritte, die YEM aufgrund der Einschaltung treffen könnten, schad- und klaglos zu halten.

4.27 Im Übrigen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen subsidiär.

4.28 Satz- und Druckfehler vorbehalten.

5. Schoolcards, BOOMERANG Szenecards (Szene-, Cinema-, School-, Fitnesscards, SzenelightPoster, Coasters)

5.1 Geltungsbereich
5.1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Auftraggebern abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

5.1.2 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers einen Auftrag an den Auftraggeber vorbehaltlos ausgeführt haben.

5.1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbdingungen gelten für alle Angebote, für alle Bestätigungen und Absichtserklärungen sowie für alle Verträge, die YEM mit einem Auftraggeber abschließt bzw. im Bereich der Vertragsanbahnung sowie für die Vertragsdurchführung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen wird. In diesem Bereich gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YEM auch für zukünftige Folge- bzw. Zusatzangebote, Verträge sowie für deren Zustandekommen und Durchführung der gleichen Rechtsnatur mit dem Auftraggeber. Angebote im vorbezeichneten Sinn sind unter anderem Offerte bzw. Angebote, Preisangaben, Tarife, eventuelle technische Vorschriften sowie Zusagen.

5.1.4 Sollten einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Regelung ersetzt.

5.2 Angebote und Vereinbarungen
5.2.1 Alle Angebote und Offerte von YEM sind freibleibend und gelten für die Dauer des im Angebot angegebenen Zeitraums oder falls kein Zeitraum angegeben ist, für höchstens 30 Arbeitstage nach Bekanntgabe oder Absenden durch YEM, es sei denn es wurde schriftlich ein anderer Zeitraum ausdrücklich vereinbart.

5.2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn bei YEM eine vom Auftraggeber erteilte Auftragsbestätigung mit den allenfalls dazugehörigen Anlagen eingeht, versehen mit der Unterschrift des Auftragsgebers oder wenn der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung von YEM erhält und dieser nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht. Nachträgliche Änderungen der Auftragsbestätigung gelten nur dann, wenn diese schriftlich festgelegt wurden und YEM sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Wenn eine Person einen Vertrag mit YEM im Auftrag eines Dritten abschließt, sichert er zu, in Vollmacht und in Namen des Dritten zu handeln und zu unterzeichnen. Der Auftraggeber sichert weiters zu, dass der Dritte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YEM kennt und akzeptiert.

5.2.3 Sofern YEM auf Ersuchen des Auftraggebers mit der Ausführung eines von YEM erteilten Angebots beginnt, gilt ab Datum des Arbeitsbeginns der Vertrag mit Inhalt des von YEM erteilten Angebots als zustande gekommen.

5.2.4 Wenn YEM mündlich oder telefonisch Aufträge oder Änderungen in einem bestehenden Auftrag oder in dessen Durchführung akzeptiert, liegt das Risiko für Fehler bei der Durchführung infolge möglicher Missverständnisse hinsichtlich der Auftragsart und des Auftragsumfangs beim Auftraggeber, sofern sich YEM nicht nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verhalten hat.

5.3 Übertragungsrechte
Rechte und Verpflichtungen des Aufraggebers gegenüber YEM sind persönlich und dürfen weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen oder abgetreten werden, es sei denn, YEM hat zuvor einer Abtretung schriftlich zugestimmt.

5.4 Vertragsdauer
Ein Vertrag wird, falls schriftlich nicht anders vereinbart, für die in der Auftragsbestätigung oder in den Offerten von YEM angegebenen Periode geschlossen. Eine stillschweigende Verlängerung findet nicht statt. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrags für die Parteien verbindlich, sofern sie Verhaltensweisen des Auftraggebers oder YEM betreffen, die sich notwendig aus der ordentlichen Einhaltung oder Durchführung des Vertrages ergeben.

5.5 Preise
5.5.1 Alle von YEM bekannt gegebenen, offerierten und vereinbarten Preise sind exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.5.2 YEM behält sich das Recht vor, vereinbarte, bekannt gegebene oder offerierte Preise und Tarife entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages oder Bekanntgabe der Preise und Tarife, Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Preissteigerungen bei Drittunternehmen, derer sich YEM zur Vertragsausführung bedient, eintreten. Preisänderungen wird YEM dem Auftraggeber schriftlich ankündigen.

5.6 Rechte Dritter
5.6.1 Der Auftraggeber versichert, dass das gesamte, von ihm gelieferte Material oder die von ihm gewünschten Werbeaussagen nicht dingliche, visuelle oder andere Rechte insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, hierzu zählen sämtliche Rechte die das geistige Eigentum Dritter betreffen. Der Auftraggeber versichert, die urheberrechtliche Verfügungsbefugnis über die von ihm gelieferten Materialien und die von ihm gewünschten Werbeaussagen zu besitzen und zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung des zur Verfügung gestellten Werbematerials berechtigt zu sein. Der Auftraggeber versichert des weiteren, dass die Veröffentlichung oder Vervielfältigung im oben angegebenen Sinne nicht gegen eine in Österreich gültige geschriebene oder ungeschriebene Rechtsregel verstößt.

5.6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, YEM von etwaigen Regressansprüchen Dritter, die aufgrund der Veröffentlichung, Vervielfältigung oder unbefugten Verwertung des von ihm gelieferten Materials und/oder der von ihm gewünschten Werbeaussage entstehen können, freizustellen. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die YEM infolge der Verwendung dieses Materials erleidet.

5.6.3 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass YEM berechtigt ist, Fotos, Logos, Sujets von durchgeführten Kampagnen für eigene Werbezwecke zu gebrauchen: dieses Recht behält sich YEM ausdrücklich vor.

5.6.4 Falls nicht schriflich anders vereinbart, bleiben alle von YEM angefertigten Werbematerialien Eigentum von YEM.

5.7 Haftung
5.7.1 Der Auftraggeber versichert, dass das gesamte von ihm gelieferte Material und/oder die von ihm gewünschten Werbeaussagen, ob dinglicher, visueller oder anderer Art, den geltenden Österreichischen und Europäischen Richtlinien, den Vorschriften zu Form und Inhalt der Werbung und den behördlichen Vorschriften entsprechen. Die Annahme des Auftrags durch YEM entbindet den Auftraggeber nicht von seiner hierfür übernommenen Haftung.

5.7.2 YEM ist berechtigt, die Ausführung eines Vertrages bzw. eines Auftrages mit sofortiger Wirkung und ohne erforderliche vorherige Mitteilung an den Auftraggeber ganz oder teilweise zu unterbrechen oder einzustellen, wenn nach ausschließlicher Beurteilung von YEM, die betreffende Werbeaussage ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die Wahrheit oder gegen den guten Geschmack und Anstand oder gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt oder verstoßen könnte und/oder wenn sie gegenüber Dritten unrechtmäßig ist. Falls YEM aus den genannten Gründen oder infolge eines gerichtlichen Beschlusses oder Urteils oder einer behördlichen Auflage bzw. Aufforderung ihren Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt, ist der Auftraggeber gleichwohl verpflichtet, den gesamten vereinbarten Auftragspreis zu entrichten, wobei ihm der Nachweis anzurechnender ersparter Aufwendungen bei YEM vorbehalten bleibt. Darüber hinaus hat er YEM den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

5.7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtzeitige Anlieferung der zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Materialien entsprechend den Anweisungen und technischen Spezifikationen von YEM zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung, die zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Materialien rechtzeitig und anweisungsgemäß zur Verfügung zu stellen nicht nach, ist YEM nach eigener Wahl berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verschieben oder nach Fristsetzung abzulehnen und den Vertrag ohne Einhaltung einer First zu kündigen, ohne dem Auftraggeber dadurch zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Schadenersatzansprüche von YEM bestehen unberührt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch YEM bestimmt sich der pauschalierte Vergütungsanspruch von YEM nach Punkt 9 dieser Bedingungen.

5.7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rügen hinsichtlich der Vertragsausführung durch YEM schriftlich und spezifiziert bei YEM spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach dem Abschluss der Vertragsausführung zu erheben. Geht eine Mängelrüge während dieser Frist nicht ordnungsgemäß bei YEM ein, gilt die Vertragsausführung als ordnungsgemäß vom Auftraggeber akzeptiert und abgenommen.

5.7.5 Geringfügige Abweichungen von Farbe, Form und Konstruktion der Werbeaussagen sowie Änderungen des Druckbildes vom angelieferten Originalmaterial des Auftraggebers gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge, sondern werden YEM zugestanden. Vor dem Abschluss der Produktion des Werbematerials bzw. der Werbeaussagen hat der Auftraggeber die Möglichkeit zu einer Korrekturbesprechung mit YEM. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Beanstandungen bezüglich des Werbematerials bzw. der Werbeaussage unverzüglich vorzubringen, da andernfalls das Material als genehmigt gilt. YEM haftet nicht für Fehler, die der Auftraggeber übersehen hat oder welche infolge der Nichtwahrnehmung des Korrekturgespräches dem Auftraggeber entgangen sind.

5.7.6 YEM haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Umstände, die im Bereich dritter Unternehmen und höherer Gewalt liegen oder auf welche YEM keinen direkten Einfluss ausüben kann, sind von YEM ebenso wenig zu vertreten. Hierzu zählen die Logistik und DB der Postkarten, Plakate und Sonstiges, die Arbeit mit Promotionteams und – mitteln sowie mit anderen Mediatypen. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen, wenn YEM Mängel durch Nachbearbeitung oder Austausch in angemessener Frist behebt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrunde – ausgeschlossen. YEM haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

5.7.7 Vorstehende Haftungsfreistellung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.7.8 Sofern YEM fahrlässig wesentliche Vertragspunkte oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe der Nettoauftragssumme beschränkt.

5.7.9 Soweit die Haftung von YEM ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von YEM.

5.8 Kündigung
5.8.1 Im Falle einer rechtlich möglichen Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber muss der Auftraggeber YEM den (noch) nicht ausgeführten Teil des Vertrages unter pauschalierter Einbeziehung ersparter Aufwendungen wie folgt vergüten: – Bei Kündigung länger als drei Monate vor Beginn der Vertragsausführung 5% der Auftragssumme als Verwaltungskosten; – bei Kündigung ab 1 Monat vor Vertragsausführung 25% der Auftragssumme; – bei Kündigung ab 2 Wochen vor Beginn der Vertragsausführung 50% der Auftragssumme, bei Kündigung ab 3 Tagen vor Beginn der Vertragsausführung 100% der Auftragssumme, wobei der Gegenbeweis für den Auftraggeber, dass tatsächlich höhere Aufwendungsersparnisse bei YEM zu berücksichtigen sind, nicht ausgeschlossen wird. Die Produktionskosten sind jedenfalls zu 100% vom Auftraggeber zu bezahlen, sofern die Produktion der Karten bereits angelaufen ist.

5.8.2 Eine Kündigung kann wirksam nur schriftlich erfolgen. Die pauschalierte Vergütung von YEM ist im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber sofort fällig. Ist nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungslegung durch YEM die Zahlung nicht erfolgt, befindet sich der Auftraggeber mit der Entrichtung der Vergütung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

5.9 Unmöglichkeit
Wird YEM die Ausführung des Vertrages ohne eigenes Verschulden unmöglich, so ist YEM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Einhaltung einer oder mehrerer Vertragspflichten aufzuschieben, YEM ist in einem solchen Fall dem Auftraggeber nicht zum Schadenersatz, welcher Art auch immer, verpflichtet.

5.10 Zahlung
5.10.1 Die Verrechnung der Auftragssumme erfolgt nach Kampagnenstart, es sei denn, in der Auftragsbestätigung wurde etwas anderes vereinbart. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist YEM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p. a. zu fordern. Falls YEM in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, besteht die Berechtigung, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, YEM nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.10.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von YEM anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.11 Gerichtsstand/Sonstiges
5.11.1 Gerichtsstand für beide Teile ist Wien.

5.11.2 Für alle von YEM abgeschlossenen und abzuschließenden Vereinbarungen gilt österreichisches Recht ungeachtet der Nationalität des Auftraggebers.

5.11.3 Erfüllungs-, Zahlungs- und Leistungsort ist für beide Vertragsteile der Gesellschaftssitz von YEM.

6. ONLINE/SMS/EMAIL

6.1 Geltungsbereich
Im Rahmen der Vermarktung von Werbung in bzw. über Online- und Mobile Medien übernimmt YEM die Vermittlung bzw. die Platzierung von Werbung in ihren Online- Angeboten und den Angeboten ihrer Partner sowie sonstige Werbemaßnahmen (e- mail, SMS und WAP etc.).

6.2 Material
Der Werbetreibende trägt dafür Sorge, dass die notwendigen Informationen, Daten, Dateien und sonstiges Material rechtzeitig, vollständig, fehlerfrei und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend angeliefert werden und sich für die vereinbarten Zwecke, insbesondere die jeweilige Bildschirmdarstellung im entsprechenden Umfeld und in der gebuchten Art und Größe eignen.
Graphiken müssen, wenn nicht anders vereinbart, im GIF- oder JPEG-Format bereitgestellt werden. Die jeweiligen Zieladressen der Links (URL im Internet, Querverweis bzw. Seitennummer oder Ähnliches) sind anzugeben. Das Material muss spätestens vier Arbeitstage vor der Schaltung bei YEM vorliegen. Die Anlieferung kann per e-Mail-Attachment an die Adresse office@youngenterprises.at oder per Post an die Young Enterprises Media GmbH, Liechtensteinstraße 25, 1090 Wien erfolgen.
Erfolgt die Erstellung einer Displaywerbung (Werbeform mit oder ohne Link zum Werbeangebot des Werbetreibenden) durch YEM, so müssen die Materialien bis spätestens 14 Tage vor Schaltung angeliefert sein. YEM übernimmt für das gelieferte Material keine Verantwortung und ist insbesondere nicht verpflichtet, dieses aufzubewahren oder an den Werbetreibenden zurückzuliefern. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben die Rechte für durch YEM gestaltete Banner und Animationen bei YEM.

6.3 Freigabe
YEM ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material zu bearbeiten und, soweit zur optimalen Umsetzung erforderlich oder ratsam, Änderungen und Korrekturen an diesem, insbesondere an Abmessungen, vorzunehmen. Der Werbetreibende ist verpflichtet, die eingeschaltete Werbung unverzüglich nach der ersten Einschaltung zu prüfen und etwaige Fehler innerhalb der ersten Einschaltungswoche zu reklamieren.
Falls der Werbetreibende zwecks Abnahme über die Einstellung auf einer Testseite informiert wird. dann hat die Abnahme der Seite bzw. die Reklamation etwaiger Fehler bis zum nächsten Werktag nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Danach gilt die Werbeform als abgenommen und der Werbetreibende trägt die Kosten für eventuell von ihm gewünschte Änderungen.
YEM macht keinerlei Zusicherungen über mögliche Platzierungen und/oder Reihenfolgen der Werbeschaltungen und ist nach billigem Ermessen dazu berechtigt, Werbeschaltungen aus redaktionellen oder sonstigen Gründen zurückzuweisen.

6.4 Rechtliche Verantwortung
Die Verantwortung für den Inhalt der Werbematerialien und der Werbeflächen trägt ausschließlich der Werbetreibende. Der Werbetreibende garantiert, dass durch die Schaltung der Werbung Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Werbetreibende stellt YEM von allen Ansprüchen Dritter aufgrund etwaiger Nichteinhaltung vorstehender Regelungen frei.
Der Werbetreibende garantiert, dass die Inhalte der Werbung nicht gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
YEM ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der Werbung vorzunehmen. YEM ist berechtigt, Werbung, die gegen vorstehende Bestimmungen verstößt und Links, welche zu Inhalten führen, die gegen geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, aus dem Angebot zu nehmen. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. YEM wird den Werbetreibenden unverzüglich von der durchgeführten Maßnahme unterrichten. Der Werbetreibende bleibt zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass YEM die Werbung zu Unrecht aus dem Angebot genommen hat. Weitergehende Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche des Werbetreibenden sind ausgeschlossen.

6.5 Entgelte
Der Werbetreibende zahlt für die Werbemaßnahme einen vorher vereinbarten oder der jeweils gültigen Preisliste entsprechenden Festpreis. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung je nach Art der Kampagne auf Basis von AdRequests, im allgemeinen Sprachgebrauch auch AdImpressionss genannt, oder AdClicks gemäß IAB-Standard. YEM stellt eine tagesaktuelle Statistik über den Werbeerfolg, welche Auskunft gibt über die Anzahl der realisierten AdRequests und Adclicks wahlweise mit einem passwortgeschützten Zugang im WWW online oder wöchentlich per email dem Werbetreibenden zur Verfügung. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ablauf der Schaltung. YEM ist berechtigt, Zwischenrechnungen bei zeitlich länger laufenden Schaltungen zu stellen. Die Entgelte sind zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

6.6 Preisanpassung
YEM ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte anzupassen. YEM teilt dies dem Werbetreibenden einen Monat vor dem Änderungstermin per Telefax oder email mit. Der Werbetreibende ist in diesem Fall berechtigt, der Erhöhung bis zwei Wochen vor dem Erhöhungstermin schriftlich zu widersprechen. YEM wird hierauf in dem Preiserhöhungsverlangen nochmals ausdrücklich hinweisen. Macht der Werbetreibende von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, so gelten ab dem Erhöhungstermin die neuen Entgelte. Widerspricht der Werbetreibende der Erhöhung, so ist YEM berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Erhöhungstermin zu kündigen.

6.7 Rabattierungen und Stornierungsfristen sowie Agentureinkaufs-Konditionen
Rabatte werden lediglich auf die reinen Mediaschaltungen gewährt. Gestaltungskosten für Werbemittel sind von den in den Preislisten genannten Rabattstaffeln ausgenommen.

Wir gewähren 15% AE-Provision auf Nachweis der Agenturtätigkeit und Fakturierung an die Agentur.
Stornierungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Letzte Stornierungsmöglichkeit ist jeweils 6 Werktage vor Schaltungsbeginn. Für Stornierungen ab 10 Werktage bis 6 Werktage vor Schaltungsbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages fällig.

6.8 Gewährleistung
Bei allen Werbemaßnahmen schuldet YEM nur den ordnungsgemäßen Versand der Werbung, steht jedoch nicht für den Eingang oder Abruf beim Empfänger oder die Kenntnisnahme ein.
Werden Werbemaßnahmen gleich welcher Art zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgebracht oder geschaltet, so ist YEM berechtigt und verpflichtet, die Maßnahme innerhalb angemessener Zeit nachzuholen. Schlagen zwei Nachbesserungen fehl, so ist der Werbetreibende zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Im Übrigen leistet YEM Gewähr für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Ansprüche aufgrund von Mängeln, die die Tauglichkeit der Leistung nur unerheblich beeinträchtigen, bestehen nicht. Mängel sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. YEM ist zur Nachbesserung berechtigt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Werbetreibenden erst nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen oder Ablehnung der Nachbesserung durch YEM zu.

6.9 Haftung YEM
YEM haftet nur für Schäden, die von ihr oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn, es betrifft zugesicherte Eigenschaften. Für Folgeschäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, haftet YEM nicht, soweit nicht der Schaden in den Bereich einer zugesicherten Eigenschaft fällt. Für von YEM nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Werbetreibenden bzw. seiner Agentur liegende Schäden haftet YEM nicht. Die Haftung von YEM für die Wiederbeschaffung von Daten ist zusätzlich dahingehend beschränkt, dass eine Haftung nur besteht, wenn der Werbetreibende sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche.

7. EVENT (YEM:promotions, BOGI PARK, LolliPark)

7.1 Vertragsschluss/Vertragsinhalt
7.1.1 Die Angebote verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grob-Kostenkalkulation“ bezeichneten Angebote von YEM sind unverbindlich.

7.1.2 Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der YEM zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn YEM nicht innerhalb von 15 Werktagen schriftlich widerspricht.

7.1.3 Werden Angebote nach den Angaben des Kunden oder den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, haftet die YEM für die Richtigkeit und Geeignetheit dieser Unterlagen nicht, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

7.2 Preise
7.2.1 Die Angebotspreise haben nur bei ungeteiltem Auftrag Gültigkeit.

7.2.2 Die YEM ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und diese gesondert abzurechnen.

7.2.3 Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer und etwaiger Werbeabgabe.

7.2.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden.

7.2.5 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwand, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen der YEM sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen der YEM in Rechnung gestellt.

7.3 Transport/Verpackung
7.3.1 Die (Liefer-) Gegenstände reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt die YEM den Versand nach ihrem Ermessen ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

7.3.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die YEM berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

7.3.3 Transportschäden sind der YEM unverzüglich anzuzeigen. Eventuelle Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Kunden abgetreten.

7.3.4 Gegenstände des Kunden, die zur Leistungserbringung der YEM erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den von der YEM genannten Ort angeliefert werden. Die Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Kunden.

7.3.5 Der von der YEM unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Materialien am Verwendungsort geht zu Lasten des Kunden.

7.4 Abnahme/Gefahrübergang
7.4.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung der YEM zu dem von dieser genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.

7.4.2 Die Abnahme erfolgt regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen, ansonsten mit widerspruchsloser Entgegennahme der Leistung. Planungsleistungen gelten mit deren Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig.

7.4.3 Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Leistungs- gegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

7.4.4 Kann die Leistung der YEM aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage des Zugangs der Fertigstellungsanzeige auf den Kunden über. Die Leistung der YEM gilt dann als erfüllt.

7.5 Kündigung
7.5.1 Im Falle der Kündigung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die YEM die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% des dafür vereinbarten Honorars als ersparte Aufwendungen vereinbart.

7.5.2 Nimmt der Kunde trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen der YEM ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird die YEM nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

7.5.3 Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die YEM den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30% des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der YEM vorbehalten.

7.6 Gewährleistung
7.6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der YEM bei Abnahme zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen, in jedem Falle müssen Mängelrügen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende der YEM zugegangen sein.

7.6.2 Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der YEM, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offensteht.

7.6.3 Die YEM kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.6.4 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewähr- leistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der YEM die Feststellung der Mängel erschwert. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

7.7. Haftung
7.7.1 Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet die YEM nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristge- rechten Zahlung ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.7.2 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die im Auftrag des Kunden eingeschaltet werden, wird keine Haftung übernommen, sofern der YEM nicht eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und Überwachung der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Kunde kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche der YEM gegenüber die- sem verlangen.

7.7.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet YEM nicht für eingebrachte Gegenstände des Kunden, soweit die YEM nicht durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

7.7.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit nicht gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.

7.7.5 Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-) Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

7.7.6 Soweit Schäden durch die YEM nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung auf 10% des vereinbarten YEM-Honorars, höchstens EURO 15.000,- begrenzt.

7.7.7 Wird der YEM grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

7.7.8 Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungsgehilfen der YEM.

7.7.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.8 Schutzrechte
7.8.1 Alle im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen bei der YEM bzw. ihren Mitarbeitern oder von ihr – auch im Namen des Kunden – beauftragten Dritten entstehenden gewerblichen Schutzrechte (Urheber- und Leistungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, Patentrechte) verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ausschließlich bei der YEM. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf der schriftlichen Vereinbarung und gilt stets nur für die konkrete Veranstaltung. Änderungen von Konzepten, Entwürfen usw. dürfen nur die YEM oder von dieser ausdrücklich entsprechend beauftragte Personen vornehmen.

7.8.2 Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe usw. der YEM nur für die nach dem Vertrag vorgesehenen eigenen Zwecke berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der YEM zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der YEM in ihrem Auftrag hergestellt werden, bleiben Eigentum der YEM, auch wenn sie dem Kunden berechnet werden.

7.8.3 Bezüglich der Ausführung von Aufträgen nach vom Kunden vorgegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Angaben und Unterlagen ausgeführten Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die YEM ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Leistungserbringung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen oder verletzen können. Der Kunde ist verpflichtet, die YEM von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und soweit verlangt, Vorschußzahlungen zu leisten.

7.8.4 Die YEM ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

7.9 Aufbewahrung von Unterlagen
Die YEM bewahrt die den Auftrag betreffenden Unterlagen für die Dauer von 6 Monaten auf. Bei Zurverfügungstellung von Originalvorlagen (Dias, Disketten, usw.) verpflichtet sich der Kunde, Duplikate herzustellen. Für Vorlagen des Kunden, die nicht binnen eines Monats nach Beendigung des Auftrages zurückverlangt werden, übernimmt YEM keine Haftung.

7.10 Zahlungsbedingungen
7.10.1 Die YEM ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen.

7.10.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.10.3 Darüber hinaus ist die YEM berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen: – 30% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung, – 30% der vereinbarten Vergütung bei Produktionsbeginn, – 30% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag. – 10% des Preises bei Endabrechnung.

7.10.4 Abzüge sind nur im Rahmen von Ziffer 7.12.1. möglich. Anzahlungen werden nicht verzinst.

7.10.5 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist die YEM berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu verrechnen

7.10.6 Die YEM ist im Falle des Zahlungsverzuges nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schaden- ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter Ziffer 7.5.3 dieser Bedingungen.

7.11.1 Die Rechte des Kunden aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der YEM übertragbar.

8. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie allfällige Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Parteien werden von diesem Formerfordernis auch nicht einvernehmlich abgehen.

8.2 Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, eigene Gegenforderungen gegen die Forderungen von YEM aufzurechnen, wenn diese Gegenforderungen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die nach Inhalt und Zweck dem wirtschaftlichen Gehalt der von den Parteien beabsichtigten Bestimmung am nächsten kommen.

8.4 Zustellungen an einen Auftraggeber haben an die YEM zuletzt bekanntgegebene Adresse zu erfolgen und gelten mit Absendung an diese Adresse als zugegangen. Zur Vereinfachung der Kommunikation hat jeder Auftraggeber bei Beginn der Geschäftsbeziehung YEM eine aktuelle email Adresse bekanntzugeben, wobei sogenannte „Gratis-accounts“ (wie etwa „hotmail“, „gmx“ oder yahoo“), die bei der Anmeldung nicht die Preisgabe von persönlichen Daten erfordern, nicht akzeptiert werden.

8.5 Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen über den Auftraggeber gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Der Werbetreibende wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Datenschutzgesetz davon unterrichtet, dass YEM seine Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke maschinell verarbeitet. YEM ist berechtigt, soweit sie sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter bedient, die Daten weiterzuleiten, sofern dies erforderlich ist.

8.6 Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Vertragspartner vereinbaren für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere über dessen Zustandekommen und/oder Auflösung, ergeben, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien, Innere Stadt. Es steht YEM frei, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.

Um diese Webseite korrekt darzustellen, benötigen Sie einen modernen Browser.

Upgraden Sie heute!